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LG Hamburg erkennt App als titelschutzfähiges Werk an

Das Landgericht Hamburg hat kürzlich entschieden (Beschluss vom 08.10.2013 – 327 O 104/13), dass auch eine App ein titelschutzfähiges Werk wie eine Zeitschrift sein kann. Das kann Konsequenzen haben.

Worum geht es?

Das Markengesetz stellt in § 5 Abs. 3 Werktitel, also z.B. Titel einer Zeitschrift oder Filmtitel, unter besonderen Schutz. Danach sind Werktitel Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Film-, Ton- oder Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Im Zuge des technischen Fortschritts wurde etwa auch Software als „vergleichbares“ Werk angesehen (BGH, 27.04.2006 – I ZR 109/03 – SmartKey).

Später kamen dann – im eingeschränkten Umfang – Websites hinzu, wenn diese fertig gestellt sind und inhaltlich eine gewisse „Werkqualität“ erreichen (BGH, 14.05.2009 – I ZR 231/06 – airdsl). Titel ist dann der Domainname, unter dem die Website im Netz abrufbar ist.

Sind auch Apps titelschutzfähig?

Auch für Apps wird dies schon diskutiert. Es gab bislang aber – soweit ersichtlich – noch keine bestätigende Gerichtsentscheidung. Das LG Hamburg setzt sich in seiner Entscheidung insbesondere mit der Werkqualität einer App auseinander und führt aus, dass sie insoweit einerseits mit einer Software und andererseits mit einer Homepage verglichen werden könne. Wie die Software beeinflusse auch die App die Datenverarbeitung eines Geräts.

Im Hinblick auf den Werkbegriff des § 5 Abs. 3 MarkenG könne die App als internet- und plattformbasierte Softwareanwendung für mobile Endgeräte umschrieben werden. Zum anderen sei eine App auch mit einer Homepage vergleichbar, da über eine App, wie auch über eine Homepage, Leistungen online angeboten und abgerufen werden können.

Wie entschied das LG Hamburg?

Im Streitfall ging es um eine Wetter-App. Das Gericht stellte dabei fest, dass die Wetterdaten als solche zwar nicht schutzbegründend seien, wohl aber die Zusammenstellung und Aufbereitung dieser Daten sowie deren Aufmachung und Anordnung in Bezug auf Übersichtlichkeit und Benutzerführung. Charakteristisch für eine App als „Werk“ sei auch, dass dieses durch ein Icon inhaltsbezogen gekennzeichnet werde.

Allerdings stellt das Landgericht an die Unterscheidungskraft von App-Titeln höhere Anforderungen als bei Titeln einer Zeitschrift. Bei Zeitschriften reichen auch nur schwach kennzeichnungskräftige und beschreibende Titel aus wie z.B. „Auto Magazin“. Nach LG Hamburg sind diese Grundsätze bei Apps nicht anwendbar, da sie nicht wie Zeitschriften angefasst und durchgeblättert werden können.

Als rein digitales Medium werde eine App auf einem mobilen Endgerät anders präsentiert und wahrgenommen als eine Zeitschrift, die dem Verkehr in Fachgeschäften oder Kiosken in einer Fülle vergleichbarer Titel nebeneinander präsentiert werde. Eine App werde in der Regel gezielt gesucht und nur einmal downgeloadet. Dadurch fehle einer App die grundsätzliche Eigenschaft einer Zeitschrift, in periodischen Abständen immer wieder neu zu erscheinen, wodurch der Verkehr immer wieder mit dem jeweiligen Titel konfrontiert werde. 

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